3. 3.1 Rechtzeitig ist die Abstimmungsbeschwerde einzig hinsichtlich der Rüge betreffend fehlender Rechtsmittelbelehrung auf dem Aushang des Abstimmungsprotokolls beim Rathaus Mels. Darauf ist einzutreten. 3.2 Nach Art. 104 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) veröffentlicht die zuständige Stelle der Gemeinde umgehend und in geeigneter Weise das Protokoll von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde mit einer Rechtsmittelbelehrung.