In der Replik machen die Beschwerdeführer im Übrigen geltend, es handle sich bei der Rüge betreffend nicht rechtzeitigem Vorliegen der Abstimmungsunterlagen um eine Verletzung der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe, d.h. eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Dazu ist festzustellen, dass das nicht rechtzeitige Vorliegen von Abstimmungsunterlagen ein klassischer Fall eines Verfahrensfehlers darstellt und damit die Frist nach Art. 164 Abs. 3 GG und nicht nach Art. 163 GG zu berechnen ist. Wie vorstehend dargelegt, ist bezüglich dieser Rüge die Frist abgelaufen.