Seite 5/9 schläge zur gleichen Sache beantragen kann. Das bedeutet, es liegt im Zuständigkeitsbereich des Rates – nicht in jener der Bürgerschaft – zu entscheiden, ob er eine sogenannte Alternativabstimmung vorlegen will oder nicht. Dasselbe gilt im Übrigen für die Variantenabstimmung nach Art. 36 Bst. b GG (zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vorlage).