Dies bedeutet, dass die vierzehntägige Frist ab diesem Zeitpunkt hat zu laufen begonnen. Die Beschwerdeeingabe datiert vom 12. Februar 2022 (Postaufgabe: 12. Februar 2022 / Posteingang: 15. Februar 2022). Die Frist für die vorstehend dargelegten Rügen ist demnach offensichtlich verpasst. Diesbezüglich ist auf die Abstimmungsbeschwerde nicht einzutreten. Zur Rüge betreffend Unterbreitung einer Abstimmungsvariante (-alternative) ist in materieller Hinsicht im Sinn eines obiter dictum festzustellen, dass nach Art. 36 Bst. c GG der Rat eine Abstimmung über zwei verschiedene Vor-