2.2 Die Beschwerdeführer stützen ihr Begehren um Aufhebung des Bürgerschaftsbeschlusses vom 30. Januar 2022 somit auf formelle Aspekte der Abstimmung bzw. deren Vorbereitung und damit Verfahrensmängel nach Art. 164 GG. Alle vorgenannten Rügen wurden den Beschwerdeführern mit Vorliegen der Abstimmungsunterlagen – oder bereits vorher – bekannt. Sie schreiben in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2022, die «Stimmrechtsunterlagen» seien «am Mittwoch, den 12.01.2022, eingetroffen». Sie konnten demnach die Beschwerdegründe ab dem 12. Januar 2022 wahrnehmen. Dies bedeutet, dass die vierzehntägige Frist ab diesem Zeitpunkt hat zu laufen begonnen.