Zudem hätten die in den Abstimmungsunterlagen präsentierten Zahlen nicht übereingestimmt (Antrag des Gemeinderates im Gutachten / Abstimmungszettel). Ausserdem machen die Beschwerdeführer geltend, der fertig projektierte Bau inklusive Übergangslösung von Fr. 36 Millionen am jetzigen Standort Melibünte als mögliche Abstimmungsalternative habe formal nicht zur Verfügung gestanden. Es liege deshalb ein Verstoss gegen den Volkswillen vom 24. April 2019 vor. Sinngemäss machen sie damit geltend, es hätte eine Alternativabstimmung (Art. 36 Bst. c GG) durchgeführt werden sollen, damit die Bürgerschaft die Wahl zwischen zwei Alternativen hätte.