2. 2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die «Stimmrechtsunterlagen» seien nicht fristgerecht, d.h. nicht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstermin, im eigenen Haushalt vorgelegen. Weiter sei «das Zahlenmaterial, das argumentativ ins Feld geführt» worden sei, nicht aktuell und unvollständig gewesen. Zudem hätten die in den Abstimmungsunterlagen präsentierten Zahlen nicht übereingestimmt (Antrag des Gemeinderates im Gutachten / Abstimmungszettel).