VERFAHRENSRECHT, 2. AUFL. 2015, RZ. 1844). Dabei können auch ein fehlerhafter Realakt (vgl. KIENER / RÜTSCHE / KUHN, A.A.O.) oder eine aus sonstigen Gründen frühere Kenntnisnahme einer Tatsache oder eines Entscheids (vgl. P. ATTINGER, DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDES- GERICHTS ZU KANTONALEN VOLKSINITIATIVEN, ZÜRICH 2016, S. 29 F., betreffend Seite 4/9 Kenntnisnahme eines Mangels vor der amtlichen Publikation durch ein Initiativkomitee) fristauslösend wirken; es bedarf mithin nicht zwingend einer formellen Anordnung.