Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Mangels zu laufen (vgl. BGer 1C_62/2012 vom 18. April 2012 E. 3; BGE 121 l 1 E. 4a/dd; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL. 2013, RZ. 1743). Das st.gallische Recht knüpft denn auch am «Bekanntwerden» des Verfahrensmangels an, was die Massgeblichkeit einer objektivierten Betrachtungsweise zusätzlich unterstreicht. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist dabei ausreichend, dass die Bürgerin oder der Bürger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, ÖFFENTLICHES VERFAHRENSRECHT, 2. AUFL.