Mit dem Bürgerschaftsbeschluss anlässlich der Urnenabstimmung vom 30. Januar 2022 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt der Abstimmungsbeschwerde vor. A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind in der politischen Gemeinde Mels (nachfolgend Vorinstanz) unbestrittenermassen stimmberechtigt. 1.3 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Vorinstanz auf Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 1.4 Während die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses einzureichen ist