Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag, weshalb künftig auch ein solcher Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Den Entscheid DIGS411-634 vom 12. Mai 2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-634 Entscheid vom 12. Mai 2022