Entscheid Departement des Innern vom 12. Mai 2022 Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Art. 104 Abs. 2 WAG (sGS 125.3). Auf die Abstimmungsbeschwerde wird aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art.