{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-634_2022-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=459&type=1563347022&cHash=54929087521b8bfc5a4724c2f30a6afd", "Checksum": "0ebde9c1ac6984ca94653e639b3e5adb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:54", "Num": ["DIGS411-634"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.05.2022 DIGS411-634"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Art. 104 Abs. 2 WAG (sGS 125.3). Auf die Abstimmungsbeschwerde wird aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag, weshalb künftig auch ein solcher Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:54", "Checksum": "6147236853df5b36c6fd12091749c1ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.05.2022 DIGS411-634\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Art. 104 Abs. 2 WAG (sGS 125.3). Auf die Abstimmungsbeschwerde wird aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag, weshalb künftig auch ein solcher Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.\n\n6.2 Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt\n(Art. 98bis VRP). Infolge der Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, hat die Vorinstanz an sich obsiegt. Allerdings kommt einem Gemeinwesen gemäss Rechtsprechung und massgebender Literatur grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Es gibt zwar Ausnahmen von diesem\nGrundsatz, doch ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich (CAVELTI / VÖGELI,\nA.A.O., RZ. 825 FF.; R. HIRT, A.A.O., S. 176 FF.; GVP 1987 Nr. 90). Dem Antrag\nder Vorinstanz auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird\ndemnach nicht entsprochen.\n\nSeite 8/9\nEntscheid\n\n1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___ und B.___, beide Heiligkreuz, vom 12. Februar 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Der Antrag der politischen Gemeinde Mels auf Entzug der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos\ngeworden.\n\n3. A.___ und B.___ bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.–. Der\ngeleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.\nFr. 1'200.– wird A.___ und B.___ zurückerstattet.\n\n4. Der Antrag der politischen Gemeinde Mels auf Zusprechung einer\nausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 9/9\n"}