{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-634_2022-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=459&type=1563347022&cHash=54929087521b8bfc5a4724c2f30a6afd", "Checksum": "0ebde9c1ac6984ca94653e639b3e5adb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:54", "Num": ["DIGS411-634"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.05.2022 DIGS411-634"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Art. 104 Abs. 2 WAG (sGS 125.3). Auf die Abstimmungsbeschwerde wird aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag, weshalb künftig auch ein solcher Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:54", "Checksum": "6147236853df5b36c6fd12091749c1ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.05.2022 DIGS411-634\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Art. 104 Abs. 2 WAG (sGS 125.3). Auf die Abstimmungsbeschwerde wird aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag, weshalb künftig auch ein solcher Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.\n\nDie Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden sind nach\nArt. 5 und 6 GG im amtlichen Publikationsorgan (Zeitung oder Mitteilungsblatt, die/das allen Haushalten zugestellt wird) bekanntzumachen. Die Botschaft zum WAG hält dazu fest: Eine grosse Anzahl von politischen Gemeinden erachtet auf der Grundlage von Art. 43 UAG (Rat bezeichnet die Form\nder Bekanntgabe) jedoch bereits die Veröffentlichung im Internet bzw. am Anschlagsbrett der Gemeinden als die verbindliche Form der Bekanntgabe. Zudem unterlassen viele Gemeinden die Rechtsmittelbelehrung (Art. 164 GG)\nbei der amtlichen Ergebnisveröffentlichung (Internet, Anschlagsbrett oder Zeitung). In Art. 104 Abs. 2 WAG-E wird daher festgehalten, dass das Protokoll\nvon Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde mit einer Rechtsmittelbelehrung sowie die weiteren Gemeindeergebnisse ohne Rechtsmittelbelehrung\numgehend und in geeigneter Weise (z.B. im Internet oder per Anschlagsbrett)\nzu veröffentlichen sind (Botschaft zum WAG vom 6. März 2018 in: ABl 2018,\n1743 ff.).\n\nSeite 6/9\n3.3 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe das Abstimmungsresultat\nam 2. Februar 2022 auf der kantonalen Publikationsplattform mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Diese Publikation genüge den Vorschriften des WAG.\nMit der Publikation auf der Publikationsplattform sei sie ihren Verpflichtungen\nnachgekommen. Dass auch der Aushang am Rathaus mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müsse, ergebe sich nicht aus dem einschlägigen\nRecht.\n\n3.4 Art. 104 Abs. 2 WAG spricht von einer «geeigneten Weise», in\nwelcher das Protokoll veröffentlicht werden soll. Vorliegend wurde das Abstimmungsergebnis vom 30. Januar 2022 wohl am 2. Februar 2022 auf\nwww.publikationen.sg.ch unter der Publikationsnummer 00.063.048 mit\nRechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Demgemäss waren die Abstimmungsresultate und das Rechtsmittel jedem zugänglich bzw. es wurde korrekt und in\ngeeigneter Weise veröffentlicht. Die Abstimmungsbeschwerde ist folglich\ndiesbezüglich abzuweisen.\n\nAufsichtsrechtlich bleibt jedoch festzustellen, dass auch der Aushang beim\nRathaus Mels als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu\nerfüllen vermag. Daher ist künftig auch der Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Abstimmungsbeschwerde aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten\nwerden kann. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus Mels\nhabe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde\nabgewiesen. Die Vorinstanz wird jedoch darauf hingewiesen, künftig auch\nAushänge von Abstimmungsergebnissen – sofern sie sich für solche entscheidet – mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n\nBei diesem Ergebnis konnte darauf verzichtet werden, die «massgebenden\nSitzungsprotokolle des Gemeinderates Mels im Zusammenhang mit der Festsetzung des Abstimmungstermins vom 30.01.2022» einzuverlangen, wie die\nBeschwerdeführer in ihrer Replik vom 12. April 2022 beantragen.\n\n5. Die «zusätzlichen Rügen» der Beschwerdeführer, welche sie anlässlich ihrer Replik vom 12. April 2022 vorbringen, waren nicht Gegenstand\ndes Beschlusses der Bürgerschaft vom 30. Januar 2022 bzw. der Abstimmungsbeschwerde und können höchstens als Rügen an die Aufsichtsinstanz\nangesehen werden (Art. 162 GG). Da den Beschwerdeführern die Möglichkeit\neines ordentlichen Rechtsmittels offensteht (Abstimmungsbeschwerde) und\nsie dieses auch ergriffen haben, sind aufsichtsrechtliche Rügen nach Art. 162\n\nSeite 7/9\nGG subsidiär. Festzustellen bleibt insbesondere, dass die Beschlussfassungen innerhalb des Zweckverbands nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können bzw. sind.\n\n6.\n6.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 165 GG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken kann (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGS-\nGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., DISS. ST.GALLEN 2003,\nRZ. 669; R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWAL-\nTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN 2004, S. 99 FF.; R. VON RAP-\nPARD-HIRT, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS-\nPFLEGE (VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 95 VRP N 5). Entsprechend\ndem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint – aufgrund des hauptsächlichen\nNichteintretens – als den Umständen angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird mit der Entscheidgebühr verrechnet.\nFr. 1'200.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.\n\n"}