{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-634_2022-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=459&type=1563347022&cHash=54929087521b8bfc5a4724c2f30a6afd", "Checksum": "0ebde9c1ac6984ca94653e639b3e5adb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:54", "Num": ["DIGS411-634"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.05.2022 DIGS411-634"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Art. 104 Abs. 2 WAG (sGS 125.3). Auf die Abstimmungsbeschwerde wird aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag, weshalb künftig auch ein solcher Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:54", "Checksum": "6147236853df5b36c6fd12091749c1ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.05.2022 DIGS411-634\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Art. 104 Abs. 2 WAG (sGS 125.3). Auf die Abstimmungsbeschwerde wird aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag, weshalb künftig auch ein solcher Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.\n\n2.\n2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die «Stimmrechtsunterlagen» seien\nnicht fristgerecht, d.h. nicht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstermin, im eigenen Haushalt vorgelegen. Weiter sei «das Zahlenmaterial, das\nargumentativ ins Feld geführt» worden sei, nicht aktuell und unvollständig gewesen. Zudem hätten die in den Abstimmungsunterlagen präsentierten Zahlen nicht übereingestimmt (Antrag des Gemeinderates im Gutachten / Abstimmungszettel). Ausserdem machen die Beschwerdeführer geltend, der fertig\nprojektierte Bau inklusive Übergangslösung von Fr. 36 Millionen am jetzigen\nStandort Melibünte als mögliche Abstimmungsalternative habe formal nicht\nzur Verfügung gestanden. Es liege deshalb ein Verstoss gegen den Volkswillen vom 24. April 2019 vor. Sinngemäss machen sie damit geltend, es hätte\neine Alternativabstimmung (Art. 36 Bst. c GG) durchgeführt werden sollen,\ndamit die Bürgerschaft die Wahl zwischen zwei Alternativen hätte. Schliesslich wird gerügt, durch die Vorverlegung des Abstimmungstages auf den\n30. Januar 2022, «just 2 Wochen vor der seit längerer Zeit bekannten Eidgenössischen Volksabstimmung», habe der Gemeinderat versucht, sich einen\nVorteil zu seinen Gunsten zu verschaffen. Ausserdem seien die wahren\nGründe für die geringere Auslastung des Pflegezentrums Sarganserland und\ndes Altersheims Mels nicht genannt worden und es sei auch nicht dargestellt\nworden, welche Massnahmen getroffen worden seien, um die Auslastung zu\nerhöhen oder das Defizit zu verringern.\n\n2.2 Die Beschwerdeführer stützen ihr Begehren um Aufhebung des\nBürgerschaftsbeschlusses vom 30. Januar 2022 somit auf formelle Aspekte\nder Abstimmung bzw. deren Vorbereitung und damit Verfahrensmängel nach\nArt. 164 GG. Alle vorgenannten Rügen wurden den Beschwerdeführern mit\nVorliegen der Abstimmungsunterlagen – oder bereits vorher – bekannt. Sie\nschreiben in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2022, die «Stimmrechtsunterlagen» seien «am Mittwoch, den 12.01.2022, eingetroffen». Sie\nkonnten demnach die Beschwerdegründe ab dem 12. Januar 2022 wahrnehmen. Dies bedeutet, dass die vierzehntägige Frist ab diesem Zeitpunkt hat zu\nlaufen begonnen. Die Beschwerdeeingabe datiert vom 12. Februar 2022\n(Postaufgabe: 12. Februar 2022 / Posteingang: 15. Februar 2022). Die Frist\nfür die vorstehend dargelegten Rügen ist demnach offensichtlich verpasst.\nDiesbezüglich ist auf die Abstimmungsbeschwerde nicht einzutreten.\n\nZur Rüge betreffend Unterbreitung einer Abstimmungsvariante (-alternative)\nist in materieller Hinsicht im Sinn eines obiter dictum festzustellen, dass nach\nArt. 36 Bst. c GG der Rat eine Abstimmung über zwei verschiedene Vor-\n\nSeite 5/9\nschläge zur gleichen Sache beantragen kann. Das bedeutet, es liegt im Zuständigkeitsbereich des Rates – nicht in jener der Bürgerschaft – zu entscheiden, ob er eine sogenannte Alternativabstimmung vorlegen will oder nicht.\nDasselbe gilt im Übrigen für die Variantenabstimmung nach Art. 36 Bst. b GG\n(zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vorlage).\n\nIn der Replik machen die Beschwerdeführer im Übrigen geltend, es handle\nsich bei der Rüge betreffend nicht rechtzeitigem Vorliegen der Abstimmungsunterlagen um eine Verletzung der freien Willensbildung und unverfälschten\nStimmabgabe, d.h. eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung\n(SR 101; abgekürzt BV). Dazu ist festzustellen, dass das nicht rechtzeitige\nVorliegen von Abstimmungsunterlagen ein klassischer Fall eines Verfahrensfehlers darstellt und damit die Frist nach Art. 164 Abs. 3 GG und nicht nach\nArt. 163 GG zu berechnen ist. Wie vorstehend dargelegt, ist bezüglich dieser\nRüge die Frist abgelaufen.\n\n3.\n3.1 Rechtzeitig ist die Abstimmungsbeschwerde einzig hinsichtlich der\nRüge betreffend fehlender Rechtsmittelbelehrung auf dem Aushang des Abstimmungsprotokolls beim Rathaus Mels. Darauf ist einzutreten.\n\n3.2 Nach Art. 104 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) veröffentlicht die zuständige Stelle\nder Gemeinde umgehend und in geeigneter Weise das Protokoll von Wahlen\nund Abstimmungen der Gemeinde mit einer Rechtsmittelbelehrung.\n\n"}