{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-634_2022-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=459&type=1563347022&cHash=54929087521b8bfc5a4724c2f30a6afd", "Checksum": "0ebde9c1ac6984ca94653e639b3e5adb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:54", "Num": ["DIGS411-634"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.05.2022 DIGS411-634"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Art. 104 Abs. 2 WAG (sGS 125.3). Auf die Abstimmungsbeschwerde wird aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag, weshalb künftig auch ein solcher Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:54", "Checksum": "6147236853df5b36c6fd12091749c1ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.05.2022 DIGS411-634\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 164 GG (sGS 151.2). Art. 104 Abs. 2 WAG (sGS 125.3). Auf die Abstimmungsbeschwerde wird aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Aufsichtsrechtlich wird jedoch festgestellt, dass auch der Aushang von Abstimmungsergebnissen – sofern man sich für einen solchen entscheidet – als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag, weshalb künftig auch ein solcher Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.\n\n1.2 Eine Abstimmungsbeschwerde kann sowohl wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (Art. 163 GG) wie auch wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung\n(Art. 164 GG) erhoben werden. Die Zuständigkeit für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde liegt bei beiden Varianten beim Departement des Innern (Art. 163 Abs. 1 GG und Art. 164 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 22\nBst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Mit dem Bürgerschaftsbeschluss anlässlich\nder Urnenabstimmung vom 30. Januar 2022 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt der Abstimmungsbeschwerde vor. A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind in der politischen Gemeinde Mels (nachfolgend Vorinstanz) unbestrittenermassen stimmberechtigt.\n\n1.3 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Vorinstanz auf\nEntzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.\n\n1.4 Während die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit innert vierzehn\nTagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses einzureichen ist\n\nSeite 3/9\n(Art. 163 Abs. 2 GG), ist jene wegen Verfahrensmängeln innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens innert vierzehn\nTagen seit der Abstimmung, zu erheben (Art. 164 Abs. 3 GG). Rechtswidrigkeit liegt dabei vor, wenn ein Gemeindebeschluss gegen eidgenössisches\noder kantonales Verfassungs- oder Gesetzesrecht oder Bestimmungen der\nVerordnungsstufe verstösst. Demgegenüber bilden Fehler wie die nicht gehörige Auskündung der Abstimmung bezüglich der gesetzlich vorgesehenen\nFrist, die Anwendung eines ungesetzlichen Verhandlungsmodus oder die fehlerhafte Zusammensetzung des Abstimmungskörpers Verfahrensmängel\n(P. GLAUS, KONZEPTION DER GEMEINDEAUTONOMIE, MIT BESONDERER DARSTEL-\nLUNG DER AUTONOMIE DER SANKTGALLISCHEN GEMEINDEN, ZÜRICH 1984, S. 222\nUND 224 MIT HINWEISEN; J. SCHERRER, DIE DEMOKRATIE IN DER ORDENTLICHEN\nGEMEINDEORGANISATION DES KANTONS ST.GALLEN, ZÜRICH 1965, S. 251 F.; vgl.\nVerwGE B 2009/205 vom 16. September 2010 E. 2.4 mit Hinweis; siehe auch\nVerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018 E. 4.1; B 2016/95 vom 27. September\n2018 E. 1). Auch das Bundesgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung\ndavon aus, dass Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld\nvon Wahlen und Abstimmungen – auch in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten – sofort und vor Durchführung der Abstimmung zu rügen sind.\nUnterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung (BGer 1C_334/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1; BGE 140 l 338\nE. 4.4). Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl\noder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. BGer 1C_389, 543 und 649/2018 vom 8. August\n2019 E. 3; 1C_138/2018 vom 10. Juli 2018 E. 2.3; 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2; vgl. auch zit. VerwGE B 2016/95, a.a.O.; VerwGE\nB 2021/133 vom 16. November 2021, E. 2.1).\n\nDie Frist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des\nMangels zu laufen (vgl. BGer 1C_62/2012 vom 18. April 2012 E. 3;\nBGE 121 l 1 E. 4a/dd; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN\nUND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL. 2013, RZ. 1743). Das\nst.gallische Recht knüpft denn auch am «Bekanntwerden» des Verfahrensmangels an, was die Massgeblichkeit einer objektivierten Betrachtungsweise\nzusätzlich unterstreicht. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist dabei ausreichend, dass die Bürgerin oder der Bürger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat (KIENER / RÜTSCHE /\nKUHN, ÖFFENTLICHES VERFAHRENSRECHT, 2. AUFL. 2015, RZ. 1844). Dabei\nkönnen auch ein fehlerhafter Realakt (vgl. KIENER / RÜTSCHE / KUHN, A.A.O.)\noder eine aus sonstigen Gründen frühere Kenntnisnahme einer Tatsache\noder eines Entscheids (vgl. P. ATTINGER, DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDES-\nGERICHTS ZU KANTONALEN VOLKSINITIATIVEN, ZÜRICH 2016, S. 29 F., betreffend\n\nSeite 4/9\nKenntnisnahme eines Mangels vor der amtlichen Publikation durch ein Initiativkomitee) fristauslösend wirken; es bedarf mithin nicht zwingend einer formellen Anordnung.\n\n"}