1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 4. Januar 2022 wird aufgehoben und a. die Sache wird hinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten im Sinn der Erwägungen 8.2.3 und 8.3.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen; b. die Vorinstanz wird im Sinn der Erwägungen 7.3 und 9 zur Nachzahlung an den Rekurrenten verpflichtet. 2. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 4. Januar 2022 wird ersatzlos aufgehoben. 3. Er werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung