Die von der Vorinstanz bereits vollzogene reduzierte Anrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022 ist mangels Vollstreckbarkeit der Reduktion ebenfalls rechtswidrig. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten den im Sinn von Erw. 9 zu ermittelnden Fehlbetrag ab 1. April 2022 nachzuzahlen. Der erneut erteilten Auflage, Wohnungsbemühungen zu tätigen, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Ziff. 3 des Dispositivs ist ersatzlos aufzuheben. 12. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden