Bei der Verfügung vom 26. März 2021 hat es sich um eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung gehandelt. Die Rechtmässigkeit der darin erteilten Auflage, der Rekurrent habe sich um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, ist deshalb zusammen mit dem Endentscheid, also der Verfügung vom 4. Januar 2022, zu überprüfen. In Bezug auf die am 26. März 2021 angekündigte und am 4. Januar 2022 verfügte reduzierte Anrechnung von maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. September 2021 ist festzuhalten, dass beim Haushalt des Rekurrenten aufgrund der alternierenden Obhut betreffend den Sohn C.___ von einem Zwei-Personen- haushalt auszugehen ist.