11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der am 4. Januar 2022 rückwirkend per 1. September 2021 verfügten und ab 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 tatsächlich bereits erfolgten reduzierten Berücksichtigung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'000.– statt Fr. 1'400.– die massgebenden Verfahrensprinzipien, namentlich die Pflicht, eine Reduktion der finanziellen Sozialhilfe zu verfügen, bevor die Reduktion tatsächlich vollzogen wird, verletzt hat. Der Rekurs ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die Vorinstanz hat dem Rekurrenten den Betrag von Fr. 1'200.– (3 x Fr. 400.–) nachzuzahlen.