19-4). Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass der massgebliche Sachverhalt nach dem 30. Juni 2022 unverändert geblieben ist. 10. Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der (erneuten) Auflage, Wohnungsbemühungen zu tätigen (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Januar 2022), ist festzuhalten, dass dieser Auflage keine eigenständige Seite 15/17 Bedeutung zukommt. Es handelt sich lediglich um eine Wiederholung der Auflage in der Verfügung vom 26. März 2021. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erw. 8.3 verwiesen werden. Ziff. 3 des Dispositivs ist ersatzlos aufzuheben.