Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab 1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag dem Rekurrenten nachzuzahlen. Die Berechnung hat grundsätzlich über den 30. Juni 2022 hinaus zu erfolgen, zumal der Rekurrent die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2022 betreffend Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 beim Departement des Innern ebenfalls angefochten (DIGS 411-666) und die Vorinstanz in dieser Verfügung einem allfällig dagegen erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung ebenfalls nicht entzogen hat (act. 19-4).