Dies ist rechtswidrig. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab 1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag dem Rekurrenten nachzuzahlen.