Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2022 einem allfällig dagegen erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Aus dem Klientenkontoauszug ist ersichtlich, dass sie am 29. März 2022, 29. April 2022, 30. Mai 2022, 1. Juli 2022 und 13. Juli 2022 lediglich Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten statt die tatsächlichen Mietkosten von Fr. 1'400.– als Ausgaben berücksichtigt hat (act. 19-5; vgl. auch Budgets ab April 2022, act. 19-6). Es ist also davon auszugehen, dass die Vorinstanz ab 1. April 2022 die reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten bereits vollstreckt hat. Dies ist rechtswidrig.