9. Eine Reduktion von Sozialhilfeleistungen ist vollstreckbar, wenn die Verfügung betreffend die Leistungsreduktion formell rechtskräftig geworden ist oder wenn einem dagegen erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP hat ein Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2022 einem allfällig dagegen erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen.