Die Vorinstanz hat also den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Rekurs ist in diesem Punkt insofern gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei bleibt es ihr überlassen, welche weiteren Beweismittel sie einholen wird. Weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ungenügend abgeklärt hat, ist die reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Januar 2022) ebenfalls rechtswidrig.