Seite 14/17 von dipl.med. D.___ keinen ausreichenden Beweiswert zuerkannt hat. Vielmehr hätte sie zwecks Klärung, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel aus gesundheitlicher Sicht zumutbar sei, weitere Abklärungen vornehmen müssen, beispielsweise durch das Stellen von Rückfragen bei dipl.med. D.___, durch das Einholen eines detaillierten Arztzeugnisses oder durch das Veranlassen einer vertrauensärztlichen Untersuchung (vgl. W IZENT, A.A.O., RZ. 1078, 1089). Die Vorinstanz hat also den Untersuchungsgrundsatz verletzt.