Bei anspruchsbegründenden Tatsachen liegt die Beweislast beim Gesuchsteller; bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung liegt sie bei der Sozialhilfebehörde (VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat noch keine materielle Beweislosigkeit vorgelegen, als die Vorinstanz dem Arztzeugnis