8.3.3 Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (Art.12 VRP, Art. 4bis SHG). Sie hat die notwendigen Abklärungen so lange vorzunehmen, bis der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweismass als erstellt gilt (VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen) bzw. bis eine materielle Beweislosigkeit besteht.