Der Umstand, dass der Hausarzt «auf Vorlage» der Vorinstanz ein Arztzeugnis ausgestellt hat und dass er sich darin nicht näher zu den gesundheitlichen Gründen geäussert hat, weckt ernsthafte Zweifel am Beweiswert des Arztzeugnisses. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihres Therapieauftrags in einem Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten stehen und im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen (BGE 125 V 353 Erw. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 814/03 vom 5. April 2004 Erw. 2.4.2). Die Vorinstanz hat dem Arztzeugnis somit zu Recht keinen ausreichenden Beweiswert zuerkannt.