_ keine näheren Angaben dazu gemacht, aus welchen gesundheitlichen Gründen der Rekurrent keine Wohnungsbemühungen hat tätigen und er nicht hätte umziehen können. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der zweite Satz des Arztzeugnisses gemäss den Angaben des Rekurrenten «auf Vorlage» der Sozialarbeiterin in der E-Mail vom 13. Dezember 2021 ergänzt worden ist. Der Umstand, dass der Hausarzt «auf Vorlage» der Vorinstanz ein Arztzeugnis ausgestellt hat und dass er sich darin nicht näher zu den gesundheitlichen Gründen geäussert hat, weckt ernsthafte Zweifel am Beweiswert des Arztzeugnisses.