_ ist der Hausarzt des Rekurrenten. Seine Bestätigung, dass es dem Rekurrenten aus gesundheitlichen Gründen seit der Entlassung aus der Reha am 31. Januar 2021 bis zum 9. Dezember 2021 nicht möglich gewesen sei, aus eigener Kraft einen Wohnungswechsel vorzunehmen, und dass der Rekurrent mental und körperlich nicht in der Lage gewesen sei, Wohnungsbemühungen zu tätigen, ist sehr kurz ausgefallen. Insbesondere hat dipl.med. D.___ keine näheren Angaben dazu gemacht, aus welchen gesundheitlichen Gründen der Rekurrent keine Wohnungsbemühungen hat tätigen und er nicht hätte umziehen können.