Seite 13/17 behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2). Dipl.med. D.___ ist der Hausarzt des Rekurrenten.