8.3.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Arztzeugnis vom 9. Dezember 2021 zu Recht keinen ausreichenden Beweiswert zuerkannt hat. Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht das Beweismass der vollen Überzeugung. Dies ist dann erfüllt, wenn die entscheidende Behörde überzeugt ist, dass sich ein Sachverhalt so wie festgestellt verhält und nicht anders, wenn also alle Zweifel ausgeräumt sind oder als leicht erscheinen (B. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12–13 VRP RZ. 18). Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden.