D.___, datiert auf den 9. Dezember 2021. Die Vorinstanz hat dieses Arztzeugnis als nicht ausreichenden Beweis dafür, dass der Rekurrent weder Wohnungsbemühungen tätigen noch die Wohnung wechseln könne, qualifiziert (vgl. angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2022).