Belegt ist lediglich eine E-Mail vom 28. September 2021 der zuständigen Sozialarbeiterin an den Rekurrenten (act. 1-4), worin sie ihm mitgeteilt hat, damit die überhöhten Wohnkosten ab September 2021 übernommen würden, habe er zu belegen, dass er keine adäquate Wohnung in der Gemeinde habe finden können oder dass er aufgrund seiner Gesundheit nicht in der Lage sei, Wohnungsbemühungen zu tätigen (Einreichen eines Arztzeugnisses). Der Rekurrent hat gemäss seinen eigenen Angaben drei Arztzeugnisse eingereicht, zuletzt das in den Akten liegende Zeugnis von dipl.med. D.___, datiert auf den 9. Dezember