Auch für die Zeit nach dem 26. März 2021 liegen keine Abklärungen der Vorinstanz betreffend den Gesundheitszustand des Rekurrenten vor. Belegt ist lediglich eine E-Mail vom 28. September 2021 der zuständigen Sozialarbeiterin an den Rekurrenten (act. 1-4), worin sie ihm mitgeteilt hat, damit die überhöhten Wohnkosten ab September 2021 übernommen würden, habe er zu belegen, dass er keine adäquate Wohnung in der Gemeinde habe finden können oder dass er aufgrund seiner Gesundheit nicht in der Lage sei, Wohnungsbemühungen zu tätigen (Einreichen eines Arztzeugnisses).