8.3 8.3.1 Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist geeignet, die Hilfebedürftigkeit des Rekurrenten zu mildern. Aus den dem Departement des Innern zur Verfügung stehenden Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vor der Erteilung der Auflage die Situation daraufhin geprüft hätte, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar sei, namentlich aus gesundheitlicher Sicht (vgl. Erw. 5.2), obwohl sie Kenntnis von den Hospitalisierungen des Rekurrenten bis 31. Januar 2021 und den diesen zugrundeliegenden Diagnosen gehabt hat. Auch für die Zeit nach dem 26. März 2021 liegen keine Abklärungen der Vorinstanz betreffend den Gesundheitszustand des Rekurrenten vor.