Fr. 1'200.–. Nach dem Gesagten ist somit auch für den vorliegenden Fall nicht von einem massgeblichen Mietzins-Höchstansatz von Fr. 1'000.– inkl. Nebenkosten auszugehen, sondern von Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Januar 2022) erweist sich als rechtswidrig.