8.2.2 Die Vorinstanz hat als zusätzliche Wohnkosten infolge der Betreuung der beiden Söhne Fr. 150.– berücksichtigt. Sie hat sich dabei auf die Sozialhilferichtlinien der politischen Gemeinde X.___ gestützt. Diese sehen vor, dass der Mietzinszuschlag für Personen mit einem gerichtlich festgelegten Besuchsrecht für ein oder zwei Kinder jedes zweite Wochenende Fr. 150.– beträgt (act. 16-1). Welche Wohnkosten im Fall einer alternierenden Obhut zu berücksichtigen sind, regeln die Sozialhilferichtlinien nicht.