Seite 11/17 C.___ berücksichtigt, die betragsmässig leicht variiert haben (act. 19-6). Sie ist dabei allerdings von einem Besuchsrecht statt von einer alternierenden Obhut ausgegangen (act. 6-5). In Bezug auf den Sohn B.___ hat die Vorinstanz im Budget Juni 2022 situationsbedingte Leistungen von Fr. 450.– für ein Besuchsrecht für die Zeit von Januar 2022 bis Juni 2022 berücksichtigt (wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist aus den Akten nicht nachvollziehbar). Unstrittig ist also, dass der Sohn C.___ während rund der Hälfte der Zeit beim Rekurrenten lebt und dass der Rekurrent auch den Sohn B.___ betreut.