Gemäss dem Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019 besteht betreffend den Sohn C.___ eine gemeinsame (alternierende) Obhut: C.___ lebt in den geraden Wochen ab Freitagmorgen bis Montagmorgen und in den ungeraden Wochen ab Donnerstagmorgen bis Montagmorgen beim Rekurrenten. Gemäss dem Gerichtsentscheid vom 19. Oktober 2021 betreffend die Regelung der Elternrechte über den Sohn B.___ übernehmen die Eltern die Betreuung von B.___ gemeinsam. Im Streitfall – gemäss den Angaben des Rekurrenten ist der Streitfall der Normalfall geworden – betreut der Rekurrent B.__