8.2 8.2.1 Die Vorinstanz hat am 26. März 2021 angekündigt und am 4. Januar 2022 verfügt, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten zu berücksichtigen. Sie hat den Haushalt des Rekurrenten als Ein-Per- sonenhaushalt qualifiziert und dafür Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 850.– berücksichtigt. Der Rekurrent bestreitet, dass er in einem Ein-Perso- nenhaushalt lebt. Er gibt an, dass sein älterer Sohn C.___ zu 50 Prozent bei ihm wohne und dass er den jüngeren Sohn B.___ an zwei Tagen pro Woche betreue. Gemäss dem Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019 besteht betreffend den Sohn C.__