7.3 Die Vorinstanz hat mit der am 4. Januar 2022 rückwirkend per 1. September 2021 verfügten und ab 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 tatsächlich bereits erfolgten Reduktion der Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– auf Fr. 1'000.– die massgebenden Verfahrensprinzipien verletzt. Die Reduktion der Wohnkosten für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 ist somit rechtswidrig gewesen. Der Rekurs ist in diesem Punkt Seite 10/17 gutzuheissen und die Vorinstanz hat dem Rekurrenten für diese drei Monate Fr. 1'200.– (3 x Fr. 400.–) nachzuzahlen.