An der Rechtsauffassung, dass eine rückwirkend verfügte sanktionelle Leistungskürzung wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien unzulässig ist, ist festzuhalten. Das gleiche muss auch für eine rückwirkend verfügte Reduktion der anzurechnenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten gelten, denn der unterstützten Person wird auf diese Weise verunmöglicht, rechtzeitig den Rechtsweg zu beschreiten, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – der reduzierte Betrag als Ausgabe bereits berücksichtigt worden ist (zur aufschiebenden Wirkung eines Rekurses vgl. Erw. 9).