Sanktionen seien in der Form einer anfechtbaren schriftlichen Verfügung zu erlassen und müssten begründet werden (Erw. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen und festgehalten, die Vorinstanz habe zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall die rückwirkend verfügten Kürzungen nicht gerechtfertigt seien. Ob rückwirkend verfügte Kürzungen generell unzulässig sind, hat es offengelassen (VerwGE B 2010/191 vom 30. November 2010 Erw. 2.2). An der Rechtsauffassung, dass eine rückwirkend verfügte sanktionelle Leistungskürzung wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien unzulässig ist, ist festzuhalten.