Das Departement des Innern hat in einem Entscheid vom 26. Juli 2010 eine rückwirkend verfügte sanktionelle Leistungskürzung (vgl. Art. 17 SHG in der damals geltenden Fassung) wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien für unzulässig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht zulässig, wirtschaftliche Hilfe ohne Erlass eines anfechtbaren Beschlusses einzustellen oder zu reduzieren. Vor Erlass der sanktionierenden Verfügung sei das rechtliche Gehör im Sinn von Art. 29 BV zu gewähren. Sanktionen seien in der Form einer anfechtbaren schriftlichen Verfügung zu erlassen und müssten begründet werden (Erw.