In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine Reduktion der anzurechnenden Wohnkosten jedoch gleich wie eine Kürzung der finanziellen Sozialhilfe wegen Nichterfüllen einer Auflage zu verfügen (zur Reduktion der Wohnkosten vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00002 vom 20. März 2020 Erw. 4; zur Kürzung nach Art. 17 SHG vgl. VerwGE B 2020/238 und KOS-Handbuch zur SKOS-RL Kap. F.2). In der Praxis wird eine Reduktion der Wohnkosten respektive eine Kürzung der finanziellen Sozialhilfe in der Regel mit Wirkung ex nunc verfügt. Das Departement des Innern hat in einem Entscheid vom 26. Juli 2010 eine rückwirkend verfügte sanktionelle Leistungskürzung (vgl. Art.