7.2 Die Anrechnung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten bildet Teil des Anspruchs auf materielle Grundsicherung (vgl. Erw. 5.1). Werden überhöhte Wohnkosten auf den von einer politischen Gemeinde festgelegten Höchstansatz reduziert, handelt es sich um eine Reduktion der anzurechnenden Wohnkosten auf das zulässige Mass und nicht um eine Kürzung der finanziellen Sozialhilfe im Sinn von Art. 17 SHG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine Reduktion der anzurechnenden Wohnkosten jedoch gleich wie eine Kürzung der finanziellen Sozialhilfe wegen Nichterfüllen einer Auflage zu verfügen (zur Reduktion der Wohnkosten vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich