6.2 Bei der Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Vorinstanz dem Rekurrenten die Auflage erteilt hat, sich um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, und angekündigt hat, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, hat es sich um eine Zwischenverfügung gehandelt. Am 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die Reduktion der zu berücksichtigenden Wohnkosten verfügt. Vorliegend ist kein Grund erkennbar, der die unmittelbare Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 26. März 2021 zwingend erfordert hätte. Diese Verfügung ist also nicht rechtskräftig geworden.